(1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn
- 1.
die Modulprüfungen der Pflichtmodule bestanden sind,
- 2.
die Modulprüfungen der Wahlpflichtmodule mit „bestanden“ bewertet worden sind,
- 3.
die Bachelorarbeit bestanden ist und
- 4.
die Verteidigung der Bachelorarbeit bestanden ist.
(2) Für die Berechnung der Rangpunktzahl der Bachelorprüfung sind die Prüfungsleistungen nach Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 wie folgt zu gewichten:
- 1.
die Ergebnisse der Modulprüfungen in den Fachstudien mit 65 Prozent,
- 2.
die Ergebnisse der Modulprüfungen in den praxisintegrierten Studienphasen mit 20 Prozent,
- 3.
das Ergebnis der Bachelorarbeit mit 10 Prozent,
- 4.
das Ergebnis der Verteidigung der Bachelorarbeit mit 5 Prozent.
Die Rangpunkte der Module in den Fachstudien und praxisintegrierten Studienphasen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 werden untereinander im Verhältnis ihrer Leistungspunkte gewichtet.
(3) Die Rangpunktzahl der Bachelorprüfung wird kaufmännisch auf volle Rangpunkte gerundet; § 27 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.