(2) In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten sowie nach ihrer Persönlichkeit für den Vorbereitungsdienst geeignet sind. Insbesondere wird festgestellt, ob sie verfügen über
- 1.
das erforderliche Allgemeinwissen,
- 2.
die erforderlichen kognitiven, methodischen und sozialen Kompetenzen,
- 3.
das erforderliche technische Grundverständnis und
- 4.
die erforderliche Leistungsmotivation.