Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit – (GntVDDVCSVDV) § 44Abweichende Bewertungen
Wird eine Prüfung oder ein Prüfungsteil von zwei Prüfenden bewertet, wird das arithmetische Mittel der beiden Bewertungen gebildet.