(1) Jede abgelegte Modulprüfung der Zwischenprüfung wird von einer oder einem Prüfenden bewertet.
(2) Für jede gestellte Modulprüfung bestellt das Prüfungsamt Prüfende in ausreichender Zahl. Die Prüfenden sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein.