(1) Auf Grundlage eines Auswahlverfahrens entscheidet die Einstellungsbehörde über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst.
(2) In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet und befähigt sind. Insbesondere wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber verfügen über:
- 1.
die erforderlichen kognitiven Kompetenzen,
- 2.
die erforderlichen sozialen Kompetenzen,
- 3.
die erforderliche Leistungsmotivation,
- 4.
die erforderliche Kommunikationsfähigkeit und
- 5.
das erforderliche Allgemeinwissen.