Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (GntZollDVDV) § 20Bestehen des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens
Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn in den Simulationsübungen und im strukturierten Interview jeweils die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht worden ist.