Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (GntZollDVDV) § 38Prüfungen
Prüfungen können aus mehreren Teilprüfungen bestehen. Jede Teilprüfung ist zeitlich und räumlich abgegrenzt und wird in einem bestimmten Prüfungsformat durchgeführt.