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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (GntZollDVDV)
§ 40 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Prüfungsleistungen werden, soweit sich aus § 41 nichts anderes ergibt, wie folgt bewertet:
 NoteBeschreibungnumerischer Notenwert
 123
1sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht1,0 und 1,3
2guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht1,7 und 2,0 und 2,3
3befriedigendeine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht2,7 und 3,0 und 3,3
4ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht3,7 und 4,0
5mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können5,0
6ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können6,0
(2) Als Bewertungshilfsgröße können Bewertungspunkte verwendet werden. Die Zuordnung von Bewertungspunkten zu dem numerischen Notenwert wird wie folgt bestimmt:
 Bewertungspunkte (Prozentanteile)numerischer NotenwertNote
 123
1ab 951,0sehr gut
2ab 901,3
3ab 851,7gut
4ab 802,0
5ab 752,3
6ab 702,7befriedigend
7ab 653,0
8ab 603,3
9ab 553,7ausreichend
10ab 504,0
11ab 255,0mangelhaft
12unter 256,0unbefriedigend
(3) Mit dem numerischen Notenwert 4,0 darf eine Prüfungsleistung erst bewertet werden, wenn die Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt worden sind.
(4) Besteht eine Prüfung aus mehreren Teilprüfungen, wird der numerische Notenwert für die Bewertung der Prüfung aus dem gewichteten arithmetischen Mittel der numerischen Notenwerte der Bewertungen der einzelnen Teilprüfungen errechnet. Die einzelnen Teilprüfungen sind dabei entsprechend den ausgewiesenen Prozentsätzen zu gewichten.
(5) Wird eine Prüfungsleistung von mehreren Prüfenden bewertet, wird das arithmetische Mittel der von diesen Prüfenden vergebenen numerischen Notenwerte gebildet.
(6) Bei der Berechnung des gewichteten arithmetischen Mittels und des arithmetischen Mittels wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma ohne Rundung berücksichtigt. Die Note lautet dann:
 Durchschnittsbereichnumerischer NotenwertNote
 123
1bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,11,0sehr gut
2bei einem Durchschnitt von 1,2 bis einschließlich 1,41,3
3bei einem Durchschnitt von 1,5 bis einschließlich 1,81,7gut
4bei einem Durchschnitt von 1,9 bis einschließlich 2,12,0
5bei einem Durchschnitt von 2,2 bis einschließlich 2,42,3
6bei einem Durchschnitt von 2,5 bis einschließlich 2,82,7befriedigend
7bei einem Durchschnitt von 2,9 bis einschließlich 3,13,0
8bei einem Durchschnitt von 3,2 bis einschließlich 3,43,3
9bei einem Durchschnitt von 3,5 bis einschließlich 3,83,7ausreichend
10bei einem Durchschnitt von 3,9 bis einschließlich 4,04,0
11bei einem Durchschnitt von 4,1 bis einschließlich 5,05,0mangelhaft
12bei einem Durchschnitt von 5,1 und höher6,0ungenügend
(7) Prüfungsleistungen, die nicht oder nicht fristgerecht erbracht werden, gelten als mit der Note „ungenügend“, numerischer Notenwert 6,0, bewertet.