(1) Prüfungsleistungen in Wiederholungsprüfungen werden von zwei Prüfenden als Erst- und Zweitprüfenden bewertet. Das Prüfungsamt legt in diesem Fall fest, wer Erstprüfende oder Erstprüfender und wer Zweitprüfende oder Zweitprüfender ist. Das Prüfungsamt kann Ersatzprüfende bestellen.
(2) Die Prüfenden bewerten die Prüfungen unabhängig voneinander. Die oder der Zweitprüfende darf Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben.