(1) Der Antrag auf Anerkennung oder Anrechnung ist beim Prüfungsamt zu stellen. Es ist anzugeben, welche Prüfungsleistung ersetzt werden soll.
(2) Dem Antrag auf Anerkennung sind geeignete Unterlagen zum Nachweis der Prüfungsleistung beizufügen.
(3) Dem Antrag auf Anrechnung sind geeignete Unterlagen zum Nachweis der Kenntnisse und Qualifikationen sowie zu deren Umfang, Inhalt und Niveau beizufügen.
(4) Liegen erforderliche Unterlagen nicht bis zu der betreffenden Prüfung oder Teilprüfung vor, ist eine Anerkennung oder Anrechnung nicht möglich.
(5) Das Prüfungsamt entscheidet über die Anerkennung oder Anrechnung auf Grund einer fachwissenschaftlichen Empfehlung des Fachbereichs Finanzen innerhalb von zwei Monaten nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen. Vor einer Ablehnung hört das Prüfungsamt die Studierende oder den Studierenden an.
(6) Soweit bei anerkannten Leistungen die Bewertungssysteme vergleichbar sind, sind die Bewertungen der anerkannten Studien- und Prüfungsleistungen zu übernehmen. Soweit die Bewertungssysteme nicht vergleichbar sind, wird die anerkannte Studien- oder Prüfungsleistung einer Bewertung nach § 40 zugeordnet.
(7) Kenntnisse und Qualifikationen, die auf andere Weise als durch Studium erworben wurden, werden mit der Note „ausreichend“, numerischer Notenwert 4,0, bewertet, sofern keine Bewertung nach Absatz 6 möglich ist.