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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Statut für die Verleihung der Goethe-Medaille des Goethe-Instituts e. V. (gestiftet 1954)
Art 6 

Die Goethe-Medaille wird Eigentum des Empfängers und geht bei seinem Tode in den Besitz der Erben über.