Verordnung über die Berufsausbildung zum Goldschmied/zur Goldschmiedin (Goldschmied-Ausbildungsverordnung) § 1Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Goldschmied/Goldschmiedin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.