(1) Auf Spielzeug, das vor dem 20. Juli 2011 in den Verkehr gebracht wurde, ist diese Verordnung nicht anzuwenden.
(2) Auf Spielzeug, das ab dem 20. Juli 2011 und vor dem 20. Juli 2013 in den Verkehr gebracht wird, ist bis zum Ablauf des 19. Juli 2013 abweichend von § 10 Absatz 1 dieser Verordnung der Anhang II Teil II Nummer 3 der Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 187 vom 16.7.1988, S. 1), in ihrer bis 20. Juli 2011 geltenden Fassung anzuwenden.