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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Zweiter Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze
Art 4
(1) Der Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht.
(2) Der Vertrag trifft am Ersten des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.
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