Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Staatsvertrag zwischen den Ländern Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
Protokollnotiz zum Vertrag zwischen den Ländern Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze vom 9. Mai 1992
Zu Artikel 2

1.
Die vertragschließenden Seiten sind sich einig darüber, daß die Verpflichtung besteht, bis zur Neufeststellung der einwohnerbezogenen Anteile der neuen Bundesländer am Fonds "Deutsche Einheit" sowie am Länderanteil des Umsatzsteueraufkommens der jeweils anderen Seite die für die auszugliedernden Gemeinden bzw. Ortsteile bestimmten einwohnerbezogenen Anteile zu überweisen. Die technische Abwicklung der Überweisung regelt eine Vereinbarung zwischen dem Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg und dem Ministerium der Finanzen des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
2.
Die vertragschließenden Seiten sind sich darüber einig, daß die Verpflichtung besteht, soziale Leistungsgesetze im bisherigen Umfang und in bisheriger Höhe bis zum Auslaufen der jeweiligen Leistungsbescheide durch den bisherigen Leistungsträger zu gewährleisten.
Die Verrechnung der Leistungen zwischen den beiden vertragschließenden Parteien erfolgt abweichend von den Regelungen der SGB I-X zwischen den jeweiligen Landesressorts der beteiligten Länder.
Soweit zur Finanzierung von Sozialleistungen aus gesetzlicher Verpflichtung Mittel aus dem Bundeshaushalt zum Einsatz kommen, ist das jeweils erst bewilligende Land berechtigt, den jeweiligen Bundesanteil einzufordern.