(1) Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder. Die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich ausgetauscht werden.
(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalendermonats in Kraft.