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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Staatsvertrag zwischen den Ländern Brandenburg und Sachsen-Anhalt über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
Art 5
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden unverzüglich ausgetauscht.
(2) Dieser Vertrag tritt am Tag, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt, in Kraft.
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