Das in den nach Artikel 1 abzutretenden Gebietsteilen jeweils belegene Verwaltungsvermögen von Körperschaften des öffentlichen Rechts geht mit allen Rechten, Lasten und Verpflichtungen ohne Entschädigung mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages auf die im jeweiligen anderen vertragschließenden Land zuständige entsprechende Körperschaft des öffentlichen Rechts über.