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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Sachsen-Anhalt über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
Art 5 

(1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden unverzüglich ausgetauscht.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt am Tag, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt, in Kraft.