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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze (Anlage zur Bekanntmachung über den Abschluss und das Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze)
Art 1 

(1) Dieser Staatsvertrag ändert die gemeinsame Landesgrenze zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen – im Folgenden: Länder –. Die Änderungen sind in den als Anlagen 1 bis 4 beigefügten Kartenblättern, die Bestandteile des Staatsvertrages sind, grafisch dargestellt.
(2) Folgende Flurstücke gehen vom Hoheitsgebiet des Landes Niedersachsen in das Hoheitsgebiet der Freien Hansestadt Bremen über:
1.
im Bereich der Großen Luneplate die in der als Anlage 5 beigefügten Flurstücksliste aufgeführten 476 Flurstücke der Gemeinde Loxstedt, Gemarkung Landwürden, mit einer Fläche von insgesamt 14 732 312 m2,
2.
im Gebiet Reithufer die in der als Anlage 6 beigefügten Flurstücksliste aufgeführten 29 Flurstücke der Gemeinde Loxstedt, Gemarkung Lanhausen, mit einer Fläche von insgesamt 332 665 m2,
3.
im Bereich der Autobahnabfahrt Bremerhaven-Wulsdorf/Loxstedt der BAB A 27 die in der als Anlage 7 beigefügten Flurstücksliste aufgeführten sieben Flurstücke der Gemeinde Loxstedt, Gemarkung Bexhövede, und ein Flurstück der Gemeinde Loxstedt, Gemarkung Loxstedt, mit einer Fläche von insgesamt 59 812 m2.
(3) Folgende Flurstücke gehen vom Hoheitsgebiet der Freien Hansestadt Bremen in das Hoheitsgebiet des Landes Niedersachsen über:
1.
im Gebiet Siedewurt die in der als Anlage 8 beigefügten Flurstücksliste aufgeführten 13 Flurstücke der Gemeinde Bremerhaven, Gemarkung Wulsdorf, mit einer Fläche von insgesamt 158 091 m2,
2.
im Bereich der Autobahnabfahrt Bremerhaven-Wulsdorf/Loxstedt der BAB A 27 die in der als Anlage 9 beigefügten Flurstücksliste aufgeführten drei Flurstücke der Stadt Bremerhaven, Gemarkung Wulsdorf, mit einer Fläche von 13 650 m2.
(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Anlagen 5 bis 9 sind Bestandteile des Staatsvertrages.