(1) Die Ratifikationsurkunden dieses Staatsvertrages sollen unverzüglich ausgetauscht werden, sobald die nach den Landesverfassungen zuständigen Organe der vertragschließenden Länder dem Staatsvertrag zugestimmt haben.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt am Tag der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden in Kraft.