Staatsvertrag zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen Art 11
(1) Der Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht.
(2) Der Staatsvertrag tritt am ersten Tag nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.