Staatsvertrag zwischen dem Saarland und dem Land Rheinland-Pfalz über eine Änderung der gemeinsamen Landesgrenze Art 3
Für die im Zusammenhang mit der Änderung der Landesgrenze stehenden Amtshandlungen sowie Eintragungen der Rechtsänderungen in die Grundbücher und sonstigen gerichtlichen Geschäfte werden öffentliche Abgaben und Auslagen nicht erhoben.