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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Juli 1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Erleichterungen der Grenzabfertigung
Art 3 

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 26 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.