Gesetz zu dem Vertrag vom 30. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr Art 5
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 24 Abs. 2 sowie das Protokoll und das Zusatzprotokoll in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.