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Verordnung zu der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 3. Juli 1996/18. Juli 1996 über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen auf österreichischem Gebiet und vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen auf deutschem Gebiet und die zeitweilige österreichische Grenzabfertigung auf deutschem Gebiet

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

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Ausfertigungsdatum: 28.11.1996

Vollzitat:

"Verordnung zu der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 3. Juli 1996/18. Juli 1996 über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen auf österreichischem Gebiet und vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen auf deutschem Gebiet und die zeitweilige österreichische Grenzabfertigung auf deutschem Gebiet vom 28. November 1996 (BGBl. 1996 II S. 2702)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1. 8.1996 +++)
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze (BGBl. 1960 II S. 2181) verordnen das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium der Finanzen:
An der deutsch-österreichischen Grenze werden an den Grenzübergängen Pfronten-Steinach/Schönbichl, Niederndorf/Oberaudorf, Erl/Windshausen, Sachrang/Wildbichl, Schellenberg/Hangendenstein, Ainring/Siezenheim, Oberndorf/Laufen, Tittmoning/Ettenau, Neuhaus am Inn-Alte Innbrücke/Schärding, Passau-Haibach/Haibach, Oberkappel/Kappel und Schwarzenberg/Lackenhäuser nach Maßgabe der Vereinbarung vom 3. Juli 1996/18. Juli 1996 vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen auf österreichischem Gebiet und vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen auf deutschem Gebiet errichtet und am Grenzübergang Füssen/Pinswang die österreichische Grenzabfertigung zeitweilig auf deutschem Gebiet vorgenommen. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1996 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die Vereinbarung vom 3. Juli 1996/18. Juli 1996 außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.