1 | Planen von Herstellungsprozessen und Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
technische Zeichnungen oder Daten aus rechnergestützter Konstruktion (CAD) auswerten - b)
Arbeitsschritte und Herstellungsprozess mit Vorgesetzten und im Team abstimmen und festlegen sowie Fachausdrücke verwenden - c)
Prüf- und Messmittel festlegen, insbesondere Messlupe, Bügelmessschraube, Messschieber, Fadenzähler, Stahlmaßstab und Tiefenmaß zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse - d)
technische Zeichnungen, auch mit CAD-Programmen, erstellen - e)
Hilfsstoffe unterscheiden, auswählen und vorbereiten, insbesondere Kühlschmierstoffe, Laugen und Säuren - f)
Verfügbarkeit von Halbzeugen und Hilfsmitteln sowie von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen prüfen, Bestellungen veranlassen sowie Halbzeuge, Werkstoffe und Hilfsmittel annehmen und kontrollieren
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das Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwenden - h)
Kundenanforderungen ermitteln, auf Umsetzbarkeit prüfen und mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen - i)
Skizzen und perspektivische Zeichnungen unter Berücksichtigung von technischen, gestalterischen, künstlerischen, stilkundlichen und heraldischen Aspekten händisch oder rechnergestützt erstellen - j)
Material- und Zeitbedarf ermitteln und Kosten abschätzen - k)
Werkstücke und Halbzeuge nach Form, Kostenaspekten, Zusammensetzung und Bearbeitbarkeit unterscheiden und auswählen - l)
von anderen erbrachte Vorleistungen kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
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2 | Vorbereiten von Werkstücken durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren für die Gravur-,Laser- und Drucktechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
Arbeitsplatz einrichten sowie Werkstücke, Halbzeuge, Spannmittel, Werkzeuge, Prüf- und Messmittel sowie Hilfsmittel, insbesondere Kühlschmierstoffe, bereitstellen und einsetzen - b)
Werkstücke aus unterschiedlichen Werkstoffen nach vorgegebenen Maßen anreißen und kennzeichnen - c)
Maschinen einrichten und Schutzeinrichtungen anwenden - d)
Maschinenwerte zur Bearbeitung von Werkstücken ermitteln und einstellen - e)
Maschinen programmieren
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| | - f)
Werkstücke plan, winklig und maßgenau unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften bearbeiten, insbesondere durch Trennen, Schleifen, Polieren, Feilen, Fräsen, Meißeln, Entgraten und Schaben - g)
Werkstücke bohren, gewindeschneiden, verschrauben und verstiften - h)
metallische Werkstücke stoffschlüssig, insbesondere durch Hart- und Weichlöten, verbinden - i)
Werkstücke aus unterschiedlichen Werkstoffen stoffschlüssig verbinden - j)
Stoffeigenschaften von Werkstücken verändern, insbesondere durch Glühen, Härten und Anlassen
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3 | Handhaben und Instandhalten von Betriebsmitteln und technischen Systemen sowie Umgehen mit Gefahrstoffen und sonstigen Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
Betriebsmittel und Gefahrstoffe unter Berücksichtigung gesetzlicher und betrieblicher Vorgaben handhaben - b)
Betriebsmittel und Gefahrstoffe gemäß Sicherheitsdatenblättern lagern und entsorgen sowie Lagerung und Entsorgung dokumentieren - c)
Werkzeuge pflegen und instand setzen sowie Maschinen und Anlagen nach Plan warten und die Wartung dokumentieren - d)
elektrische und pneumatische Verbindungen sowie Anschlussleitungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen - e)
Bauteile nach Anweisung und Arbeitsunterlagen demontieren, prüfen und instand setzen
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4 | Herstellen und Instandhalten von Gravierwerkzeugen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
Meißel und Punzen durch Schmieden, Formschleifen und Feilen anfertigen - b)
Bohrer und Kleinstwerkzeuge anschleifen - c)
Werkzeuge vergüten und Härte prüfen - d)
Stichel und Fräser schleifen und prüfen
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5 | Anfertigen von Modellen und Formen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
Arbeitsplatz einrichten sowie Werkstücke, Halbzeuge, Spannmittel, Werkzeuge, Prüf- und Messmittel sowie Hilfsmittel bereitstellen und einsetzen - b)
CAD-Daten für 3-D-Ausdrucke zur Modell- und Formenerstellung aufbereiten - c)
Modelle unter Beachtung von Gestaltungsprinzipien räumlich gestalten - d)
Schablonen stechen - e)
Modelle und Formen aus Zwei-Komponenten-Kunststoffen und Metallen anfertigen - f)
Schablonen und Modelle für Stempel- und Prägewerkzeuge mit Programmen zur rechnergestützten numerischen Steuerung (CNC) anfertigen - g)
Modelle abgießen
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6 | Anfertigen von Flachstichen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
Arbeitsplatz einrichten sowie Werkstücke, Halbzeuge, Spannmittel, Werkzeuge, Prüf- und Messmittel sowie Hilfsmittel bereitstellen
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Schriften, Zeichen und Motive in Originalgröße und unter Maßabstandsveränderungen auf Freiformflächen durch Zeichnen und durch Ätzen oder Lasern übertragen und mit Handsticheln Flachstichgravuren auf unterschiedlichen Werkstoffoberflächen ausführen - c)
Oberflächen gestalten, insbesondere durch Glanzstechen, Schraffieren, Mattieren, Tremblieren, Meißeln, Punzieren und Polieren
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7 | Gestalten und Veredeln von Oberflächen sowie Herstellen von Beschilderungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
Arbeitsplatz einrichten sowie Werkstücke, Halbzeuge, Spannmittel, Werkzeuge, Prüf- und Messmittel sowie Hilfsmittel bereitstellen - b)
Oberflächen schleifen, polieren und strukturieren - c)
Oberflächen durch Stechen, Lasern, Ätzen, Fräsen, Meißeln und Drucken markieren, kennzeichnen, verzieren, beschriften und tauschieren - d)
Frontplatten, Bedientableaus und Schilder aus Stahl, Nichteisen-Metallen und Kunststoffen für Innen- und Außenbereiche anfertigen, gravieren und farbig auslegen sowie bedrucken
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8 | Anfertigen von Stempeln und von Form- und Prägewerkzeugen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
Arbeitsplatz einrichten sowie Werkstücke, Halbzeuge, Spannmittel, Werkzeuge, Prüf- und Messmittel sowie Hilfsmittel bereitstellen - b)
Graviervorlagen einlesen und bis zur Gravierfähigkeit überarbeiten - c)
Reliefgravierprogramme für Stempel und Prägewerkzeuge erstellen - d)
Messingstempel und -siegel manuell und maschinell positiv und negativ gravieren - e)
Stahlstempel für verschiedene Verwendungszwecke gravieren - f)
Brennstempel nach Verwendungszweck fräsen und stechen - g)
Prägewerkzeuge aus verschiedenen Werkstoffen positiv und negativ für Freiformflächen manuell und maschinell gravieren - h)
Prägewalzen durch maschinelles Gravieren und durch Lasern oder Ätzen herstellen - i)
Reliefdarstellungen manuell und maschinell gravieren, insbesondere für Münzen und Medaillen - j)
Erodierelektroden manuell und maschinell gravieren - k)
Stempel und Prägewerkzeuge, insbesondere durch Härten, Anlassen, Schleifen und Polieren, endbearbeiten - l)
Formwerkzeuge für Spritz-, Blas- und Gießformen unter Beachtung von Gestaltungsgrundlagen anfertigen
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9 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben von Produkten (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
Normen und Richtlinien zur Sicherung der Qualität einhalten - b)
Prüfmittel auswählen, deren Einsatzfähigkeit kontrollieren und herstellen und betriebliche Prüfvorschriften anwenden
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| | - c)
Vorgesetzte, Kollegen und Kolleginnen und Kunden über Störungen im geplanten Auftragsablauf informieren sowie Lösungsvorschläge aufzeigen - d)
Werkstücke auf Form-, Pass- und Maßgenauigkeit sowie Farbe und Oberflächenqualität prüfen und beurteilen sowie Ergebnisse dokumentieren
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| | - e)
eigene und von anderen erbrachte Leistungen kontrollieren, beurteilen und dokumentieren - f)
Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen - g)
Fehler und Störungen feststellen und deren Ursachen ermitteln sowie Maßnahmen zur Fehler- und Störungsbeseitigung ergreifen - h)
Produkte an Kunden übergeben - i)
Kundenbeanstandungen entgegennehmen und beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen - j)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
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