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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zu dem Abkommen vom 18. April 1994 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über den Autobahnzusammenschluß und den Bau einer Grenzbrücke über die Mosel im Raum Perl und Schengen
Art 2 

(1) Bis zum Zeitpunkt der Abnahme der Grenzbrücke gilt die Baustelle für die Anwendung des deutschen Umsatzsteuer- und Verbrauchsteuerrechts auf die in Artikel 9 Abs. 1 des Abkommens bezeichneten Umsätze und Warenbewegungen als luxemburgisches Hoheitsgebiet. Sie ist insoweit nicht als Inland und Steuergebiet anzusehen.
(2) Ab dem Zeitpunkt der Abnahme der Grenzbrücke gilt die Grenzbrücke für die Anwendung des deutschen Umsatzsteuer- und Verbrauchsteuerrechts auf die in Artikel 9 Abs. 2 des Abkommens bezeichneten Umsätze und Warenbewegungen als deutsches Hoheitsgebiet. Sie ist insoweit als Inland und Steuergebiet anzusehen.