- 1.
regelmäßig:
die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen;
- 2.
beim Erwerb kraft Gesetzes:
der bisherige Eigentümer und der Erwerber;
- 3.
beim Erwerb im Enteignungsverfahren:
der Erwerber;
- 4.
beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren:
der Meistbietende;
- 5.
- a)
bei der Vereinigung von mindestens 90 vom Hundert der Anteile an einer Gesellschaft in der Hand
- aa)
des Erwerbers:
der Erwerber und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört;
- bb)
mehrerer Unternehmen oder Personen:
diese Beteiligten und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört;
- b)
bei der Übertragung vereinigter Anteile von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft:
die an dem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört;
- 6.
bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft:
die Personengesellschaft;
- 7.
bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Kapitalgesellschaft: die Kapitalgesellschaft;
- 8.
bei der wirtschaftlichen Beteiligung von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft:
der Rechtsträger, der die wirtschaftliche Beteiligung innehat, und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört.