(1) Die elektronische Erstattung der Anzeige durch die Notare nach § 18 Absatz 1 Satz 2 und die Übersendung der Abschrift der Urkunde nach § 18 Absatz 1 Satz 3 erfolgt über ein sicheres Verfahren nach § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie mit Zustimmung des Bundesrates für Anzeigen nach § 18 Absatz 1 Satz 2, für die Abschrift der Urkunde nach § 18 Absatz 1 Satz 3 und für elektronisch zu erteilende Bescheinigungen nach § 22 Absatz 2 Satz 5 in der ab dem 1. Januar 2028 geltenden Fassung durch Rechtsverordnung
- 1.
Einzelheiten der Datenübermittlung und Datenbereitstellung zu regeln sowie Dateiformate und Anforderungen an die Barrierefreiheit für die zu übermittelnden und bereitzustellenden Dokumente festzulegen und
- 2.
zu bestimmen, dass Notare und Finanzämter neben dem elektronischen Dokument oder in diesem elektronischen Dokument die dort enthaltenen Angaben vollständig oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form übermitteln oder bereitstellen müssen.