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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz - GRG)
Art 69 Landesverbände der Krankenkassen

Landesverbände, deren Aufgaben nach § 207 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch künftig von der Krankenkasse wahrgenommen werden, hören mit Ablauf des 31. Dezember 1988 auf zu bestehen. In ihre Rechte und Pflichten tritt am 1. Januar 1989 die Krankenkasse ein.