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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz - GRG)
Art 72 Rücklagenbildung bei der Bundesknappschaft

Die Bundesknappschaft als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung hat ihre Rücklage auf das in § 261 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgeschriebene Rücklagesoll bis zum 31. Dezember 1998 durch jährlich gleich hohe Teilzahlungen aufzufüllen.