Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz - GRG) Art 76Fortführung des Institutionskennzeichens
Anstelle einer Vereinbarung nach § 293 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch können sich die Beteiligten auch darauf verständigen, das bisherige Institutionskennzeichen weiter zu verwenden.