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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz - GRG)
Art 76 Fortführung des Institutionskennzeichens

Anstelle einer Vereinbarung nach § 293 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch können sich die Beteiligten auch darauf verständigen, das bisherige Institutionskennzeichen weiter zu verwenden.