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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Ergänzung der Großkreditvorschriften nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Ergänzung der Millionenkreditvorschriften nach dem Kreditwesengesetz 1 (Großkredit- und Millionenkreditverordnung - GroMiKV)
Anlage 3 Meldeformular STA

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 155 - 156; bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

   
 Vorgezogene Stammdatenmeldung Kreditnehmer für Groß- und Millionenkreditanzeigen
nach Art. 394 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie nach § 14 KWG
 
   
     
 
An die
Deutsche Bundesbank
Hauptverwaltung
  Tag der Abgabe/Einreichung 
     
     
   Meldetermin 
     
               
   
 Kreditgeber/Übergeordnetes Unternehmen – Name– ID 
  

        
   
   
 Kreditgeber/Nachgeordnetes Unternehmen – Name– ID 
  

        
   
    
 Meldepflicht nach:wird durch die Bundesbank ausgefüllt 
  Art. 394 der Verordnung (EU)   Art. 394 der Verordnung (EU)   § 14 KWGKreditnehmereinheit – ID 
    Nr. 575/2013 – Einzelinstitut     Nr. 575/2013 – Konsolidiert 
  

        
 Kreditnehmer    

– Name/Firma (lt. Registereintragung)– ID (falls bekannt)Kreditnehmer – ID 
 



        
 Postleitzahl1



Sitz2 Staat3 ISO-Code (Staat)4 Wirtschaftszweig –
Code5
 
 Steuernummer6



Registereintragung – Art und Nummer7 Registereintragung – Ort
7
Bundesstaat8
 
 Geburtsdatum9



Beruf
9
ISIN10 LEI11
 
   
   
 Kreditnehmereinheit/Gruppe verbundener Kunden12   – Name/Firma    – ID (falls bekannt)Kreditnehmerergänzungsschlüssel
 
 Begründung der Zuordnung – Code13 Referenzschuldner – Name14 – ID (falls bekannt)Referenzschuldner – ID 
   


        
 Kreditnehmereinheit – Begründung (z. B. Kapital- und Gesellschaftsverhältnisse)15
 
   
    
  Laufende Nummer16  
  

     
 Zusatzangaben

 
   
   
 Sachbearbeiter/-in

TelefonE-Mail
 
   
1
Die Postleitzahl ist nur für inländische Kreditnehmer anzugeben.
2
Als Sitz ist der juristische Sitz oder der Wohnsitz zu melden.
3
Der Staat ist ausschließlich für ausländische Kreditnehmer anzuzeigen.
4
Ein ISO-Code ist nur für ausländische Kreditnehmer anzugeben. Es ist die zweibuchstabige (ALPHA-2) Codierung nach ISO 3166-1, herausgegeben von der International Organization for Standardization (ISO), zu verwenden.
5
Es ist der Wirtschaftszweig gemäß Veröffentlichung „Bankenstatistik Kundensystematik“ der Deutschen Bundesbank zu verwenden.
6
Dieses Feld kann bei ausländischen Kreditnehmern ohne Registernummer befüllt werden.
7
Die Registereintragung ist für eingetragene Kreditnehmer im Inland und in bestimmten anderen Ländern stets anzugeben.
8
Bei der Anzeige eines Kreditnehmers mit Sitz in den USA (Vereinigte Staaten von Amerika) ist die Angabe des amerikanischen Bundesstaates erforderlich.
9
Geburtsdatum und Beruf sind ausschließlich für natürliche Personen anzugeben.
10
Bei der Anzeige eines Investmentfonds ist die Internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) zu melden. Das gilt auch für andere Konstrukte, für die nur eine ISIN existiert.
11
Sofern eine einheitliche Identifikationsnummer „Legal Entity Identifier“ (LEI) existiert, ist diese anzugeben. Vorläufer der LEI, sog. Pre-LEI´s sind ebenfalls zu berücksichtigen.
12
Bei Erstanzeige oder Veränderung einer Kreditnehmereinheit ist eine Begründung erforderlich (ggf. auf gesondertem Blatt). Angaben sind nur bei Meldepflicht nach § 14 KWG erforderlich.
13
Die Begründung der Zuordnung gibt den Zuordnungstatbestand nach § 19 Abs. 2 KWG an. Die entsprechende Code-Tabelle ist in den technischen Durchführungsbestimmungen für Millionenkredite nach § 14 KWG definiert. Angaben sind nur bei Meldepflicht nach § 14 KWG erforderlich.
14
Der Referenzschuldner ist der Kreditnehmer, der hierarchisch die nächsthöhere Ebene in dieser Kreditnehmereinheit darstellt. Angaben sind nur bei Meldepflicht nach § 14 KWG erforderlich.
15
Angaben sind nur bei Meldepflicht nach § 14 KWG erforderlich.
16
Alle Vordrucke STA/STAK sind für einen bestimmten Meldetermin eindeutig zu nummerieren.
Weitere Erläuterungen sind den technischen Durchführungsbestimmungen für Großkredite nach Art. 394 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (nur Stammdaten) und für Millionenkredite nach § 14 KWG zu entnehmen, die unter https://www.bundesbank.de/de/service/meldewesen/bankenaufsicht-formular-center/meldungen veröffentlicht sind.