Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Grundpfandrechte in ausländischer Währung und in Euro
§ 1 Zulassung des Euro und ausländischer Währungen für Grundpfandrechte

Geldbeträge von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden können auch in der Währung
1.
Euro,
2.
eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
3.
der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
4.
der Vereinigten Staaten von Amerika
angegeben werden.