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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Durchführungsbestimmungen zum Erlaß über die Stiftung des Grubenwehr-Ehrenzeichens
§ 4
Verlorengegangene Grubenwehr-Ehrenzeichen werden nicht ersetzt. Der Inhaber ist berechtigt, sich auf seine Kosten ein Ersatzstück zu beschaffen.
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