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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Vierzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz 1 (Druckgeräteverordnung - 14. ProdSV)
§ 14
Europäische Werkstoffzulassung
Für Werkstoffe, für die eine europäische Werkstoffzulassung gemäß § 2 Satz 1 Nummer 4 beantragt wird, ist das Verfahren nach Artikel 15 der Richtlinie 2014/68/EU anzuwenden.
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