Fünfzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Verbot der Einfuhr, des Inverkehrbringens und des Bereitstellens von Himmelslaternen auf dem Markt - 15. ProdSV) § 5Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.