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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker für Gebäudesystemintegration und zur Elektronikerin für Gebäudesystemintegration* (Gebäudesystemintegratorausbildungsverordnung - GSIAusbV)
Anlage (zu § 3 Absatz 1 Satz 1)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Gebäudesystemintegration und zur Elektronikerin für Gebäudesystemintegration

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 691 - 698)
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
 1Durchführen von
betrieblicher und technischer Kommunikation sowie
Informationsverarbeitung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a)
jeweils Fachliteratur, Herstellerunterlagen, Betriebsanleitungen oder Gebrauchsanleitungen in deutscher und englischer Sprache anwenden
b)
Einzelteilzeichnungen, Zusammenstellungszeichnungen, Explosionszeichnungen und Stücklisten anwenden
c)
Übersichtsschaltpläne, Stromlaufpläne, Verdrahtungs- und Anschlusspläne lesen, zeichnen und anwenden
d)
Anordnungs- und Installationspläne anwenden und anfertigen
e)
berufsbezogene nationale und internationale Vorschriften einhalten und technische Regelwerke und Normen sowie sonstige technische Informationen anwenden
f)
Gespräche situationsgerecht führen und verschiedene kulturelle Identitäten bei der Kommunikation beachten
g)
Informationen beschaffen, aufgabengerecht bewerten, auswählen und wiedergeben und bei der Wiedergabe deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
h)
Sachverhalte schriftlich und mündlich darstellen, Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren und Protokolle anfertigen
i)
Standardsoftware, insbesondere Kommunikations-, Textverarbeitungs- und Tabellenkalkulationssoftware, sowie Zeichenprogramme und Planungssoftware, anwenden
j)
Daten sichern, pflegen und archivieren
k)
Vorschriften des Datenschutzes und des Urheberrechtes einhalten
l)
Kommunikationsgeräte zur Übertragung von Daten und Sprache einsetzen
4 
 2Planen und Organisieren der Arbeit
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a)
Sachverhalte und Informationen zur Abwicklung von Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswerten
b)
Montage- und Bauteile, Materialien und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf feststellen und auswählen, termingerecht anfordern, transportieren, lagern und montagegerecht bereitstellen
c)
persönliche Schutzeinrichtungen, Werkzeuge, Messgeräte, Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen auswählen, disponieren, beschaffen und bereitstellen






4
 
  
d)
Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Abwicklungszeiten einschätzen, Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
e)
Aufgaben im Team planen
  
f)
Einhaltung von Terminen verfolgen, bei Störungen der Leistungserbringung Kunden und Kundinnen informieren und Lösungsvarianten aufzeigen
g)
verarbeitetes Material und Ersatzteile sowie Arbeitszeit und Projektablauf dokumentieren und Nachkalkulationen durchführen
h)
Planung und Auftragsabwicklung mit Kunden und anderen Gewerken abstimmen
i)
an der Projektplanung mitwirken, insbesondere für Teilaufgaben eine Personalplanung, Sachmittelplanung, Terminplanung und Kostenplanung durchführen
j)
Arbeitsergebnisse zusammenführen, kontrollieren und bewerten und Kosten von erbrachten Leistungen errechnen
 2
 3Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a)
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden und Qualitätssicherungsmaßnahmen projektbegleitend durchführen und dokumentieren
b)
Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch feststellen, beseitigen und dokumentieren
4 
c)
im Rahmen eines Verbesserungsprozesses die Zielerreichung kontrollieren, insbesondere einen Soll-Ist-Vergleich durchführen
d)
Vorschläge zur Verbesserung von Arbeitsabläufen machen
 2
 4Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a)
Kunden und Kundinnen hinsichtlich Dienstleistungen, Produkten und Materialien beraten
b)
Kunden und Kundinnen auf Wartungsarbeiten und auf Instandhaltungsvereinbarungen hinweisen
c)
Kunden und Kundinnen auf Gefahren an elektrischen Anlagen hinweisen und über notwendige Änderungen zur Gefahrenbeseitigung beraten
d)
Kunden und Kundinnen auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
2 
e)
Kunden und Kundinnen über den Auftrag hinausgehende Leistungen anbieten
f)
Erwartungen und Bedarf von Kunden und Kundinnen ermitteln
g)
Kunden und Kundinnen hinsichtlich organisatorischer Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherung beraten
h)
Kunden und Kundinnen hinsichtlich technischer Neuerungen, rationeller Energieverwendung, Wirtschaftlichkeit und Energieeffizienz beraten
  
  
i)
Kunden und Kundinnen die Produkte und Dienstleistungen des Betriebes erläutern, Produkte demonstrieren sowie Kunden und Kundinnen bei der Produktauswahl beraten
j)
Kundenwünsche mit den betrieblichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Möglichkeiten abstimmen und Aufträge entgegennehmen
k)
bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägen mitwirken
l)
Lösungsvarianten präsentieren und begründen
m)
Kunden und Kundinnen hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit von Instandsetzungen beraten
n)
Anlage an Kunden und Kundinnen übergeben, ihnen die Leistungsmerkmale erläutern und sie in die Nutzung einweisen und Abnahmeprotokoll erstellen
o)
Kunden und Kundinnen auf Gewährleistungsansprüche hinweisen
p)
Reklamationen prüfen und bearbeiten
q)
Schulungsmaßnahmen mit Kunden und Kundinnen abstimmen und organisatorisch vorbereiten
r)
bei der Durchführung von Schulungen und bei der Erfolgskontrolle dieser Schulungen mitwirken
 





2
 5Prüfen und Einhalten von Datenschutz- und
Informationssicherheitskonzepten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a)
Kunden und Kundinnen über Datenschutz- und Datensicherheitskonzepte beraten, auf Sicherheitsrisiken, rechtliche Regelungen und Vorgaben hinweisen und Beratungsergebnis dokumentieren
b)
Urheberrechte berücksichtigen und einhalten
c)
technische Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherheit in Systeme integrieren
4 
d)
Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten Sicherheitsmaßnahmen prüfen
e)
Protokolldateien, insbesondere zu Zugriffen, Aktionen und Fehlern, kontrollieren und auswerten
 2
 6Prüfen und Beurteilen von Schutzmaßnahmen
an elektrischen Anlagen und Geräten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a)
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln beachten, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften und Bestimmungen des Verbands der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik e. V.
b)
Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art nach bauordnungsrechtlichen Bestimmungen beurteilen
c)
Netzform und Art der Erdungsanlage ermitteln und Schutzmaßnahmen festlegen
d)
Schutz gegen direktes Berühren (Basisschutz) durch Sichtkontrolle beurteilen
e)
Niederohmigkeit von Leitern ermitteln und die Ergebnisse beurteilen
f)
Hauptpotentialausgleich sowie Schutz- und Funktionspotentialausgleich prüfen und beurteilen











16
 
  
g)
Isolationswiderstände ermitteln und die Ergebnisse beurteilen
h)
Schleifen- und Netzinnenwiderstände ermitteln und die Ergebnisse beurteilen
i)
Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren (Fehlerschutz) prüfen und beurteilen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstrom-Schutzeinrichtungen und mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (zusätzlicher Schutz)
j)
Prüfungen und Ergebnisse dokumentieren
k)
Funktion mechanischer und elektronischer Schutzeinrichtungen von bewegten Teilen durch Sichtkontrolle prüfen und erproben
l)
Bestimmungen zum vorbeugenden Brandschutz einhalten
  
 7Analysieren
gebäudetechnischer Systeme
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a)
gebäudetechnische Komponenten erkennen, erläutern und funktional dem System zuordnen
b)
technische Pläne und Dokumentationen, insbesondere Blockschaltbilder, zu technischen Bauteilen, Baugruppen, Anlagen und Systemabläufen lesen und anwenden
c)
Haupt- und Teilfunktionen von Systemen und deren Systemkomponenten erfassen
12 
d)
technische und organisatorische Prozesse, deren Ein- und Ausgangsgrößen sowie entsprechende Prozessschritte und ausführende Gewerke identifizieren
 5
 8Messen und Analysieren physikalischer Kennwerte an Gebäudesystemtechnik
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a)
Messverfahren und Messgeräte auswählen und elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
b)
Kenndaten und Funktion von elektrischen Betriebsmitteln prüfen
c)
Steuerschaltungen und Regelungen, insbesondere mit logischen Grundfunktionen, hinsichtlich ihrer Funktion prüfen, analysieren und bewerten
d)
Fehler systematisch suchen, korrigieren und Änderungen dokumentieren
e)
Messverfahren und Messgeräte auswählen und physikalische Größen messen, bewerten und berechnen
8 
f)
Kenndaten und Funktion von gebäudetechnischen Anlagen und Systemen prüfen
g)
Signale an Schnittstellen prüfen
h)
Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
i)
Diagnosegeräte und -software handhaben, Daten analysieren, sichern, archivieren und dokumentieren
j)
Datennetze prüfen, netzwerkspezifische Messungen durchführen und dokumentieren
 9
 9Montieren und Installieren gebäudetechnischer Anlagen und Systeme
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a)
Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten vergleichen und Abgrenzungen zu bauseitigen Leistungen festlegen
b)
vorhandene Stromversorgung beurteilen und Änderungen planen
  
  
c)
Stromkreise und Schutzmaßnahmen beurteilen und festlegen
d)
Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten und der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
e)
Gefährdungen durch Lärm, Stäube und Fasern, insbesondere durch Asbest, erkennen und emissionsarme Verfahren anwenden
f)
Kabel und Leitungen dimensionieren, auswählen und verlegen
g)
Gehäuse, Einschübe und Schaltgerätekombinationen zusammenbauen
h)
Verteiler, Schalter, Steckvorrichtungen und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
i)
Geräte und elektrische Betriebsmittel auf Untergrund und Tragkonstruktion aufstellen, ausrichten, befestigen und sichern
j)
Baugruppen der Gebäudesystem- und Netzwerktechnik auswählen, montieren und verdrahten
k)
Erdungsanlagen herstellen sowie Potenzialausgleichsleitungen verlegen und anschließen und Blitzschutz und Erdungsverhältnisse beurteilen
l)
Komponenten des Überspannungsschutzes einbauen, verdrahten und kennzeichnen
m)
Pläne und Revisionsunterlagen erstellen, überarbeiten und dokumentieren











21
 
10Konzipieren und Projektieren der Integration
gebäudetechnischer Anlagen und Systeme
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a)
Kundenanforderungen sowie die damit verbundenen technischen, zeitlichen und wirtschaftlichen Kontexte und Gegebenheiten vor Ort analysieren
b)
Pflichtenheft vorbereiten und mit anderen Gewerken abstimmen
c)
Lösungskonzepte erstellen, bewerten und auswählen
3 
d)
Fernwartungs- und Fernsteuerungssysteme unter Berücksichtigung der Datensicherheit konzeptionieren
e)
Systemkomponenten auswählen
f)
technische Konzepte für die Gewerke übergreifende Integration erstellen
g)
Material- und Zeitpläne auf Grundlage wirtschaftlicher Gegebenheiten erstellen
 15
11Durchführen der gewerke-übergreifenden technischen Planung und Integration
gebäudetechnischer Anlagen und Systeme
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a)
Komponenten anderer Gewerke auf Integrationsfähigkeit und Kompatibilität prüfen
b)
Datenflüsse und Schnittstellen zwischen Komponenten und zu anderen Gewerken ermitteln und definieren
c)
Datenmodelle, Systemarchitektur und -topologie entwerfen
d)
Werkpläne und Systembeschreibungen erstellen und dokumentieren
 15
  
e)
technische Planungen mit anderen Gewerken, insbesondere unter Nutzung der Bauwerksdatenmodellierung (Building Information Modeling – BIM) koordinieren
  
12Integrieren von Komponenten und Funktionen an gebäudetechnischen Anlagen und Systemen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
a)
Softwareanwendungen auswählen, installieren, konfigurieren und einsetzen
b)
Datenanalysen durchführen und Datentypen festlegen
c)
Datenpunktlisten und Funktionszuordnungen erstellen
d)
Übertragungsprotokolle analysieren und anwenden
 12
13Parametrieren, in Betrieb nehmen und Übergeben
gebäudetechnischer Anlagen und Systeme
(§ 4 Absatz 2 Nummer 13)
a)
aktive Netzwerktechnik konfigurieren und in Betrieb nehmen
b)
Parametrierung auf Systemkomponenten übertragen
c)
gebäudetechnische Systeme in Betrieb nehmen und Funktionen testen
d)
Visualisierungsanwendungen integrieren und anpassen
e)
Fernwartungssysteme unter Berücksichtigung der Datensicherheit einrichten
f)
internetbasierte Dienste einbinden
g)
Energiemanagement integrieren
 16
14Programmieren, Einrichten und Testen von Software
(§ 4 Absatz 2 Nummer 14)
a)
Programmiersprachen nach Leistungsmerkmalen auswählen
b)
Funktionsbausteine für Programmablaufpläne erstellen und in einer Programmiersprache umsetzen
c)
Datenbeschreibungsformate anwenden
d)
Daten gebäudetechnischer Kenngrößen in Datenbanken verarbeiten, insbesondere analysieren, anwenden und ablegen
 11
15Übergeben und
Dokumentieren von
Projekten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 15)
a)
gebäudetechnische Anlage zur Übergabe vorbereiten
b)
Systemdokumentation und Abnahmeprotokolle erstellen sowie Bedienungsanleitungen zusammenstellen
c)
Anwender in Betrieb und Funktionen einweisen
d)
Abnahme der Leistung durchführen
 5
16Warten, Instandhalten und Optimieren gebäudetechnischer Anlagen und Systeme
(§ 4 Absatz 2 Nummer 16)
a)
Störungsmeldungen aufnehmen, Anwender zu Störungen befragen und Lösungsvorschläge unterbreiten
b)
Ferndiagnose und -wartung durchführen
c)
Diagnosesysteme auswählen und anwenden
d)
fehlerhafte Software, defekte Komponenten, Geräte und Anlagen prüfen, erkennen, instand setzen und austauschen
e)
elektromagnetische Verträglichkeit beachten
f)
schadstoffhaltige Komponenten und Geräte identifizieren und der Entsorgung zuführen
g)
technische Hilfestellung bei Anwenderrückfragen geben
 









8
  
h)
Wiederholungsprüfungen, insbesondere von elektrischen Schutzmaßnahmen, durchführen
i)
Gebäudesystemtechnik unter Berücksichtigung von ökonomischen, ökologischen und kundenorientierten Aspekten optimieren
j)
Wartungen und Serviceleistungen planen, durchführen und dokumentieren
k)
Versionswechsel von Software unter Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe von Kunden planen und durchführen
  
 
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Zuordnung
1234
1Organisation des
Ausbildungsbetriebes,
Berufsbildung sowie
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a)
den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c)
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d)
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
e)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
g)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h)
wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i)
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
während
der gesamten
Ausbildung
2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
b)
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
c)
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d)
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
e)
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden








während
der gesamten
Ausbildung
  
f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g)
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
 
3Umweltschutz und
Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
b)
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c)
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden Regelungen des Umweltschutzes einhalten
d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
e)
für den eigenen Arbeitsbereich Vorschläge für nachhaltiges Handeln entwickeln
f)
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
während
der gesamten
Ausbildung
4Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a)
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b)
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c)
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
d)
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
e)
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f)
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
g)
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten
h)
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
während
der gesamten
Ausbildung