Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes (GStDVDV) § 11Ausbildung und Laufbahnprüfung
Für die Durchführung der Ausbildung und die Abnahme der Laufbahnprüfung gelten Teil 2 Kapitel 1 und 3 sowie § 79 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung entsprechend.