Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen – (GtDBahnVDV) § 14Prüfungsamt
Das Eisenbahn-Bundesamt richtet ein Prüfungsamt ein, das die Laufbahnprüfung organisiert. Die oberste Dienstbehörde kann die Organisation der Laufbahnprüfung einer anderen Bundesbehörde übertragen.