Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund (GtDITZBundVDV) § 3Dienstbehörde
Dienstbehörde der Anwärterinnen und Anwärter ist das Informationstechnikzentrum Bund.