1 | Warensortiment zusammenstellen und Dienstleistungen anbieten (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
Bedarf an Artikeln, Warengruppen und Dienstleistungen unter Berücksichtigung der Absatzchancen ermitteln und dabei Kern- und Randsortimente differenziert betrachten - b)
Informationen über Warensortimente und Dienstleistungen einholen, auch unter Nutzung elektronischer Medien - c)
Vorschläge für die Zusammenstellung marktorientierter Warensortimente entwickeln - d)
Verpackungen nach technischen, ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten auswählen - e)
Vorschläge für waren- und kundenbezogene Dienstleistungsangebote entwickeln - f)
branchenübliche Fachbegriffe, Maß-, Mengen- und Gewichtseinheiten verwenden - g)
waren- und dienstleistungsbezogene Normen und rechtliche Regelungen einhalten
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2 | Handelsspezifische Beschaffungslogistik planen und steuern (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
Ziele der handelsspezifischen Beschaffungslogistik reflektieren, Konzepte bewerten und daraus geeignete Transportmittel und Lagerstätten für Logistikketten ableiten - b)
logistische Dienstleistungen nach ökonomischen und ökologischen Kriterien sowie nach betrieblichen Vorgaben auswählen, Verträge abschließen und die Vertragserfüllung kontrollieren - c)
rechtliche Regelungen für das Transportwesen einhalten sowie Transportrisiken beurteilen und absichern - d)
Schnittstellen zu Herstellern, Lieferanten und Wiederverkäufern sowie Schwachstellen in der Wertschöpfungskette analysieren, Fehlerquellen erkennen und Vorschläge zur Fehlerbeseitigung und zur Prozessoptimierung machen - e)
für die Warenbeschaffung branchenbezogene Markt- und Börsenberichte, Fachpublikationen, Bezugsquellenverzeichnisse und Lieferanteninformationen, einschließlich elektronischer Informationsquellen, auswählen, nutzen und auswerten - f)
ökonomische, ökologische, soziale und ethische Aspekte der Nachhaltigkeit in nationalen und internationalen Lieferketten bei der Beschaffung berücksichtigen
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3 | Einkauf von Waren und Dienstleistungen marktorientiert planen, organisieren und durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
unter Beachtung von Beschaffungsrichtlinien Bezugsquellen ermitteln und Angebote einholen - b)
Durchführung von Ausschreibungsverfahren prüfen, an Ausschreibungsverfahren mitwirken und elektronische Plattformen für die Beschaffung nutzen - c)
Angebote vergleichen hinsichtlich Art, Beschaffenheit, Qualität, Menge und Preis von Waren, Verpackungskosten, Lieferzeit sowie Liefer- und Zahlungsbedingungen - d)
Dienstleistungsangebote, insbesondere im Hinblick auf Umfang, Qualität, Verfügbarkeit und Preise, vergleichen - e)
Waren bestellen, Dienstleistungen beauftragen und Auftragsbestätigungen prüfen
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- f)
Verhandlungen mit Lieferanten und Dienstleistern führen, Vertragsbedingungen festlegen und dokumentieren und dabei Risiken und Besonderheiten beim Einkauf im Ausland beachten - g)
Vertragserfüllung, insbesondere Liefer- und Leistungstermine, überwachen, bei Verzug mahnen sowie Rechnungen und Lieferdokumente prüfen - h)
Reklamationen unter Berücksichtigung der vertraglichen Verpflichtungen bearbeiten
| | 4 |
4 | Marketingmaßnahmen planen, durchführen, kontrollieren und steuern (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
Informationen zu Zielgruppen, Absatzgebieten und Vertriebskanälen anforderungsorientiert beschaffen und bewerten - b)
Marktbeobachtung durchführen, Ergebnisse auswerten und Vorschläge für den Einsatz von Marketinginstrumenten auch unter Berücksichtigung von Instrumenten des Onlinemarketings ableiten - c)
Marktaktivitäten des Unternehmens mit denen von Wettbewerbern vergleichen - d)
verkaufsfördernde Maßnahmen für alle unternehmensspezifischen Vertriebskanäle planen, durchführen, kontrollieren und steuern und dabei Budgetvorgaben berücksichtigen - e)
ergänzende waren- und kundenbezogene Dienstleistungen anbieten und ihre Wirkung als Marketinginstrument bewerten - f)
Marketingmaßnahmen hinsichtlich ihrer Zielsetzung reflektieren und Verbesserungsvorschläge ableiten - g)
die Weiterentwicklung und Optimierung des Onlineauftrittes unterstützen - h)
kundenorientiert handeln, insbesondere Beziehungen zu Kunden und Geschäftspartnern pflegen und Maßnahmen der Kundenbindung durchführen
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5 | Verkauf kundenorientiert planen und durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
Anfragen bearbeiten, Preise ermitteln und angebotsspezifische Kalkulationen durchführen - b)
Aufträge bearbeiten und bestätigen sowie Rechnungen erstellen
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| | - c)
durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und Kundenbindung beitragen - d)
Angebote unter Berücksichtigung von Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen erstellen
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| | - e)
Zusammensetzung der Kundenstruktur ermitteln, Kundenkontakte herstellen und pflegen - f)
betriebliche Vertriebskanäle kundenspezifisch nutzen - g)
Möglichkeiten von Onlinevertriebskanälen prüfen sowie Verknüpfungen und Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Vertriebskanälen darstellen - h)
dem Kunden Handlungsmöglichkeiten bei auftragsbezogenen Änderungen, insbesondere bei Preisänderungen, aufzeigen - i)
Beratungs- und Verkaufsgespräche kunden- und ergebnisorientiert unter Berücksichtigung verkaufspsychologischer Aspekte planen, durchführen und nachbereiten - j)
Verträge abschließen - k)
Kundenreklamationen erfassen und nach rechtlichen Regelungen und betrieblichen Vorgaben bearbeiten sowie Kulanzregelungen anwenden
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6 | Distribution planen und steuern (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
betrieblich genutzte Beförderungs- und Frachtarten auftragsbezogen auswählen sowie Transportkosten ermitteln - b)
versandspezifische Anforderungen erfüllen, Aufträge abwickeln sowie Versand- und Begleitdokumente erstellen - c)
Liefertermine vereinbaren, Warenversand planen und veranlassen - d)
Liefertermine kontrollieren und Möglichkeiten der Sendungsverfolgung nutzen
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7 | Kaufmännische Steuerung und Kontrolle durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
Geschäftsvorgänge unter Einhaltung betrieblicher und rechtlicher Regelungen buchhalterisch einordnen, Belege erfassen und buchen - b)
Zahlungsvorgänge im Zusammenwirken mit Kreditinstituten, Dienstleistern, Lieferanten und Kunden bearbeiten - c)
Auskünfte über Kunden, Lieferanten und Dienstleister einholen und bewerten - d)
aus dem Kauf- und Zahlungsverhalten Maßnahmen ableiten - e)
betriebliche Grundsätze der Kreditgewährung anwenden und Möglichkeiten der Risikoabsicherung nutzen - f)
betriebliche Kosten-und-Leistungs-Rechnung anwenden, Kosten erfassen und überwachen sowie betriebliche Leistungen bewerten und verrechnen - g)
betriebliches Controlling als Informations- und Steuerungsinstrument nutzen, Kennzahlen ermitteln und analysieren sowie Handlungsoptionen ableiten
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8 | Arbeitsorganisation projekt- und teamorientiert planen und steuern (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
eigene Arbeit unter Einsatz betrieblicher Arbeits- und Organisationsmittel systematisch planen, durchführen und kontrollieren - b)
Arbeitsprozesse im eigenen Arbeitsbereich reflektieren und Maßnahmen zur Optimierung vorschlagen - c)
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden und elektronische Lernmedien nutzen - d)
Aufgaben im Team planen und bearbeiten sowie Ergebnisse abstimmen und auswerten - e)
Präsentationstechniken anwenden
| 6 | |
- f)
Vorbereitung, Planung, Überwachung, Steuerung, Abschluss und Dokumentation betrieblicher Projekte unterstützen - g)
bei der Umsetzung und Durchführung von betrieblichen Projekten mitarbeiten
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