Kurz-Umfrage zur Verständlichkeit von Gesetzen
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
§ 1
Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte ausgeübt.
zum Seitenanfang
Datenschutz