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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
§ 160 

Vollstreckungen, Ladungen und Zustellungen werden nach Vorschrift der Prozeßordnungen bewirkt ohne Rücksicht darauf, ob sie in dem Land, dem das Prozeßgericht angehört, oder in einem anderen deutschen Land vorzunehmen sind.