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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes (GVIDVDV)
§ 3 Dienstbehörden

(1) Einstellungsbehörden sind Einrichtungen der Bundesverwaltung, institutionelle Zuwendungsempfänger des Bundes und die Hochschule.
(2) Die Studierenden unterstehen neben der Dienstaufsicht der Leitung der jeweiligen Einstellungsbehörde auch der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten der Hochschule.