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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes (GVIDVDV)
§ 3
Bachelorgrad
Mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums wird der akademische Grad „Bachelor of Science (B. Sc.)“ verliehen.
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