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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes (GVIDVDV)
§ 39
Bestehen der Prüfung
Eine Prüfung ist vorbehaltlich § 54 bestanden, wenn sie mit mindestens der Note „ausreichend“, numerischer Notenwert 4,0, bewertet ist.
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