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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes (GVIDVDV)
§ 44 Anforderungen an Prüfungsformate bei Modulprüfungen

(1) Eine Klausur ist eine unter Aufsicht schriftlich oder elektronisch zu erstellende Ausarbeitung. Sie kann ganz oder teilweise aus Multiple-Choice-Aufgaben bestehen. Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens zwei und höchstens vier Zeitstunden.
(2) Eine Hausarbeit ist eine schriftliche Ausarbeitung zu einer konkreten Fragestellung nach wissenschaftlichen Standards mit einer Bearbeitungszeit von mindestens drei Tagen bis höchstens drei Wochen.
(3) Eine Präsentation ist ein mündlicher Vortrag zu einer Fragestellung unter vorgegebenem Medieneinsatz. An den Vortrag kann sich ein Fachgespräch anschließen. Die Gesamtdauer der Prüfung beträgt je Prüfling mindestens zehn und höchstens 40 Minuten.
(4) Eine Projektarbeit umfasst die selbstständige Ausarbeitung eines Konzepts zu einer komplexen Problem- oder Fragestellung und die Darstellung der Ergebnisse in mündlicher, elektronischer oder schriftlicher Form. Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens drei Tage bis höchstens drei Wochen. Im Falle einer mündlichen Prüfung beträgt die Gesamtdauer je Prüfling mindestens zehn und höchstens 40 Minuten.
(5) Ein Portfolio ist die Sammlung von Dokumenten oder digitalen Artefakten über die Themen eines Moduls und die in den entsprechenden Lehrveranstaltungen hergestellten Produkte.
(6) Eine Software-Anwendung ist eine Programmierleistung auf Quellcode-Basis.
(7) In einer mündlichen Prüfung sind Fragen zum Lehrinhalt mündlich zu beantworten. Eine mündliche Prüfung dauert je Prüfling mindestens 20 und höchstens 40 Minuten.
(8) Ein Kolloquium ist ein wissenschaftliches Gruppengespräch. Die Gesamtdauer des Kolloquiums beträgt je Prüfling mindestens 20 und höchstens 40 Minuten.
(9) Ein reflektierter Praxisbericht ist eine schriftlich oder elektronisch verfasste Ausarbeitung mit einer Zusammenfassung der Praxisstudien sowie der Reflexion des fachtheoretischen Wissens über eine übernommene praktische Aufgabe und über deren Ergebnisse unter besonderer Berücksichtigung der Relevanz des fachtheoretischen Wissens für die Praxis.
(10) Ein reflektierter Praxisvortrag ist ein mündlicher Vortrag mit einer Zusammenfassung der Praxisstudien sowie der Reflexion des fachtheoretischen Wissens über eine übernommene praktische Aufgabe und über deren Ergebnisse unter besonderer Berücksichtigung der Relevanz des fachtheoretischen Wissens für die Praxis. An den Vortrag kann sich ein Fachgespräch anschließen. Die Gesamtdauer der Prüfung beträgt je Prüfling mindestens 20 und höchstens 40 Minuten.
(11) Prüfungen in Form von Gruppenarbeiten dürfen durchgeführt werden, wenn die Einzelleistungen der Prüflinge eindeutig voneinander abgrenzbar und einzeln bewertbar sind.
(12) Prüfungen können bei fremdsprachigem Studienangebot in der entsprechenden Fremdsprache durchgeführt werden.