Im Transparenzregister sind im Hinblick auf Vereinigungen nach § 20 Absatz 1, die als Berechtigte von Immobilien in Abteilung I des Grundbuchs eingetragen sind, folgende Angaben zu diesen Immobilien nach Maßgabe des § 23 zugänglich:
- 1.
zuständiges Amtsgericht,
- 2.
Grundbuchbezirk,
- 3.
Nummer des Grundbuchblattes,
- 4.
alle im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes eingetragenen Grundstücke, jeweils mit
- a)
Gemarkung,
- b)
Flur und
- c)
Flurstück,
- 5.
Art und Umfang der Berechtigung,
- 6.
Beginn und Ende der Berechtigung.